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Das zweite Vatikanische Konzil brachte einen Kirchenfrühling | (c) presse-bild-poss
Das zweite Vatikanische Konzil brachte einen Kirchenfrühling | (c) presse-bild-poss

Auslegeordnung zur Stellung der Laien in der Kirche

Mit dem Zweiten Vatikanischen Konzil (1962–1965) und dem CIC 1983 (Codex Iuris Canonici, d.h. Codex des kanonischen Rechtes) beginnt ein neues Miteinander von Klerus und Laien, das die Grundlage bildet für die neuen pastoralen Ämter der Laien. Das Konzil hat die Einheit des Volkes Gottes herausgestellt, indem es die Lehre vom gemeinsamen Priestertum aller Gläubigen in Erinnerung ruft. In dem Begriff «Christgläubiger» sind Laien und Kleriker in gleicher Weise angesprochen. Er bringt vor aller Unterscheidung die fundamentale Gleichheit und das Miteinander aller im Volk Gottes zum Ausdruck. Dieses Miteinander aller Gläubigen findet auch im CIC von 1983 seinen rechtlichen Niederschlag.

Die Christgläubigen werden gemäss c. 204 § 1 umschrieben als «durch die Taufe Christus eingegliedert, zum Volk Gottes gemacht und dadurch auf ihre Weise (suo modo) des priesterlichen, prophetischen und königlichen Amtes Christi teilhaft geworden.» Alle Gläubigen bilden miteinander das Volk Gottes.

Rechte und Pflichten für alle

Das Miteinander der Gläubigen wird unterstrichen im Katalog der Pflichten und Rechte aller Gläubigen. Alle Gläubigen, nicht nur die Kleriker und die Ordensleute, haben die Pflicht zur Führung eines heiligen Lebens und zur Förderung des Wachstums der Kirche (c. 210). Sie haben die Pflicht und das Recht zur Verkündigung der Heilsbotschaft (c. 211).

Gläubige haben sowohl die Pflicht zum Gehorsam «im Bewusstsein ihrer eigenen Verantwortung » (c. 212 § 1) als auch «das Recht und bisweilen sogar die Pflicht, ihre Meinung in dem, was das Wohl der Kirche angeht, den geistlichen Hirten mitzuteilen» (c. 212 § 3). Alle Gläubigen haben die Pflicht, für die Erfordernisse der Kirche (222 § 1) Beiträge zu leisten sowie «die soziale Gerechtigkeit zu fördern und … aus ihren eigenen Einkünften die Armen zu unterstützen » (c. 222 § 2).

Die Frauen

Das Konzil hat in dieses Miteinander der Christgläubigen ausdrücklich auch die Frauen einbezogen. Es hat anders als die bisherige Tradition ausdrücklich die Gleichstellung der Geschlechter sowohl gegenüber dem Staat und der Gesellschaft Gaudium et Spes 29 als auch gegenüber dem innerkirchlichen Bereich gefordert in Lumen Gentium32: «Es ist also in Christus und  in der Kirche keine Ungleichheit aufgrund von Rasse und Volkszugehörigkeit, sozialer Stellung und Geschlecht.» In c. 208 wird dieser Gedanke zu Beginn des Katalogs der Pflichten und Rechte der Gläubigen aufgenommen.

Noch deutlicher fordert Papst Johannes Paul II., dass es «daher dringend einiger konkreter Schritte [bedürfe] …, dass den Frauen Räume zur Mitwirkung in verschiedenen Bereichen und auf allen Ebenen eröffnet werden, auch in den Prozessen der Entscheidungsfindung, vor allem dort, wo es sie selbst angeht». (Vita Consecrata, Nr. 58) Gerade auf dem Gebiet der theologischen, kulturellen und spirituellenReflexion erwartet Johannes- Paul II. von den Frauen überraschend neue Zugänge zum Glauben in all seinen Ausdrucksformen. Er führt weiter aus: «Sicher muss man viele Forderungen, die die Stellung der Frau in verschiedenen gesellschaftlichen und kirchlichen Bereichen betreffen, als berechtigtanerkennen. In  gleicher Weise gilt es hervorzuheben, dass das neueBewusstsein der Frau auch den Männern hilft, ihre Denkmuster, ihr Selbstverständnis und ihre Art und Weise zu überprüfen, wie sie sich in der Geschichte etablieren und diese auslegen, wie sie ihr soziales, politisches, wirtschaftliches, religiöses und kirchliches Leben gestalten.» (Vita consecrata, Nr. 57)

Die Heilige Schrift (Gal 3,28), das Konzil (Lumen Gentium 32) und der Kodex (c. 208) lehren, dass aufgrund der Taufe unter allen Christgläubigen eine wahre Gleichheit in der ihnen gemeinsamen Würde und Tätigkeit zum Aufbau des Leibes Christi besteht. Diese wiederbetonte gemeinsame Grundlage in Taufe und Firmung stärkt das Miteinander aller Gläubigen im Volk Gottes.

Pastorale Dienste und Priestermangel

Der vom Bischof beauftragte Dienst knüpft an der in Taufe und Firmung grundgelegten aktiven Teilhabe an der allgemeinen Sendung der Kirche an (Lumen Gentium 33b). Er unterliegt einer gesonderten Ordnung durch das apostolische Amt der Kirche (Lumen Gentium 33c, cc. 228–231).

Das vom Konzil wieder entdeckte Apostolat der Laien wird durch die pastorale Notsituation der fehlenden Priester zusätzlich belebt. Die Neuheit des Phänomens besteht vor allem darin, dass diese Dienste nicht mehr wie früher gelegentlich, ehrenamtlich und ersatzmässig von einigen Laien erfüllt werden, sondern dass sie immer mehr als etwas Permanentes und Berufliches institutionalisiert werden. Die Frage «Wie weit trägt das gemeinsame Priestertum?» wird nicht nur rhetorisch gestellt.In der Frage nach der Zukunft der  Gemeindeleitung bündeln sich viele offene theologische und kirchenrechtliche Fragen der Gegenwart. Diese Fragen der Gemeindeleitung sollten das Thema einer ausserordentlichen Bischofssynode sein, wie Kurt Kardinal Koch, als damaliger Bischof des Bistums Basel, vorgeschlagen hat.

Konsequenzen

Ortskirchliche Umsetzung: Auf den Vorgaben des Zweiten Vatikanischen Konzils und der nachkonziliaren Gesetzgebung entstehen seit bald 50 Jahren neue ortskirchenrechtliche Laien-Ämter(cc.145,228) und eine starke Mitverantwortung der Laien für die Pfarreien mit oder ohne Priester.

Aufgrund einer bischöflichen Beauftragung können Laien auch kirchliche Ämter übertragen werden, die einem geistlichen Ziel dienen oder die mit Seelsorge verbunden sind (Lumen Gentium 33c; Apostolicam Actuositatem 24d). Die Lehre vom gemeinsamen Priestertum hat zum Subjektsein aller Kirchenglieder geführt, sodass es keinen Sachbereich im Vollzug der kirchlichen Sendung gibt, der den Laien verschlossen wäre. Eine vom Bischof beauftragte Person und eine geweihte Person unterscheiden sich in ihrem Wesen, nicht nur dem Grade nach (Lumen Gentium 10b). Die beauftragten Laien-Ämter in der Kirche eröffnen heute Möglichkeiten der kirchlichen Beauftragung von Frauen und verheirateten Männern in den Ortskirchen der Schweiz gemäss Kirchenrecht (cc. 228–231). Gleichzeitig ist die Übertragung von kirchlichen Ämtern an Laien ein Schritt der Umsetzung des Zweiten Vatikanischen Konzils (LG 33c; AA 24d).

Adrian Loretan